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Ladenöffnung

Sonntagsverkauf

Verkaufsgeschäfte sind an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. Die Politische Gemeinde kann durch eine Bewilligung Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen. Insbesondere kann sie höchstens vier Sonntagsverkäufe je Laden und Jahr bewilligen.

Die Bewilligung wird nicht erteilt für den Karfreitag, für den Oster- und Pfingstsonntag, für den Eidgenössischen Bettag und für den Weihnachtstag. Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 bis 17.00 Uhr zugelassen werden.

Verlängerung Ladenöffnung

Für Verkaufsgeschäfte gelten die ordentlichen Ladenöffnungszeiten von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr.

Die Politische Gemeinde kann für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen höchstens zwei Verlängerungen je Laden und Jahr bewilligen.

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