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Informationen für Hundehaltende

Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, muss dies gemäss Hundegesetz der politischen Gemeinde melden, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird. Die politische Gemeinde erhebt vom Hundehalter eine jährliche Taxe. Keine Taxe wird erhoben für:

  • Hunde, die weniger als drei Monate alt sind;
  • Blindenführ- und Behindertenhunde;
  • Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen Politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde;
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Erstaz für verstorbene Hunde angeschafft werden.

In Grabs beträgt die jährliche Hundetaxe 100 Franken pro Hund. Sie erhalten die Rechnung direkt zugestellt.

Die eidgenössische Tierseuchenverordnung schreibt vor, dass seit 01. Januar 2007 alle Hunde mittels eines Mikrochips gekennzeichnet und in der Hundedatenbank Amicus registriert sein müssen. Die Bezahlung der Hundesteuer hat unabhängig davon weiterhin zu erfolgen.

Die Kennzeichnung der Hunde mittels Mikrochip und die Registrierung in der Datenbank ermöglichen in Seuchenfällen, bei Beissunfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden eine einfache und rasche Abklärung des Hundehalters. Die Tierärzte, die Polizeistationen und die kommunale Tierschutzbeauftragte verfügen über die entsprechenden Lesegeräte.

Die Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip versehen sein. Bei der Neulösung benötigen wir die Chip-Nummer.

Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes sind nach der Registrierung dem Einwohneramt Grabs zu melden.

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