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Gemeindearchivar

Der Gemeindearchivar sorgt für eine zweckgemässe Archivierung und den Schutz der Akten. Er führt ein Verzeichnis der Akten und überwacht die Benützung.

In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:

  • Anordnungen und Weisungen für die systemgerechte Archivierung der Akten und Führung der notwendigen Verzeichnisse;
  • Planung und Zuweisung des Archivraums an die einzelnen Abteilungen der Verwaltung;
  • Ausleihungen und dauernde Archiventnahmen;
  • Festlegung von Archivierungsfristen in Zweifelsfällen;
  • Verfügungen über Sperrfristen und Ausnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Archivverordnung;
  • Weisungen über die Archivierung und Entrümpelung;
  • Archivierung von Akten, für die keine andere Abteilung zuständig ist;
  • Anträge an den Gemeinderat für den gesamten Archivbereich, soweit dessen Zuständigkeit gegeben ist.

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