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Amtliche Anzeigen, Hausverbote

Die Gemeinderatskanzlei ist zuständig für das Ausstellen amtlicher Anzeigen (Wohnungs-, Wirtshaus- und Ladenverbote etc.) gemäss den Bestimmungen von Art. 35bis  EG zum ZGB. Die Gesuche sind schriftlich bei der Gemeinderatskanzlei einzureichen.

Die amtliche Anzeige ist die behördliche Mitteilung einer privatrechtlichen Erklärung. Sie gibt dem Gesuchsteller einzig einen sicheren Beweis dafür, dass er dem Empfänger gegenüber die entsprechende Erklärung abgegeben hat. Ansonsten hat die amtliche Anzeige keine rechtliche Wirkung und ist deshalb auch nicht mit einem Rechtsmittel versehen. Der Gemeinderatskanzlei kommt keine Überprüfungskompetenz zu, d. h. die Richtigkeit der privatrechtlichen Erklärung wird nicht hinterfragt.

Der Empfänger kann der Gemeinderatskanzlei eine Gegenerklärung übergeben, die diese dem Gesuchsteller zustellt. Missachtet der Empfänger das Wohnungs-, Wirtshaus- oder Ladenverbot, so muss der Gesuchsteller Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen. In diesem Verfahren wird der Richter vorgängig prüfen, ob der Gesuchsteller berechtigt war, das Verbot auszusprechen.

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