Name
Der Name dient zur Identifikation einer Person und bleibt gemäss schweizerischem Namensrecht heute grundsätzlich im Lauf des Lebens unverändert. Das schweizerische Namensrecht ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz anwendbar. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft können ihren Namen dem Recht ihres Heimatsstaats unterstellen. Personen mit schweizerischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland heiraten, können ihren Namen dem schweizerischen Heimatrecht unterstellen, müssen ihre Namenserklärung aber vor der Eheschliessung bei der schweizerischen Vertretung im Ausland oder dem Zivilstandsamt des Heimatorts beantragen.
Bei einer Heirat oder eingetragenen Partnerschaft von Ehepaaren mit Wohnsitz in der Schweiz behalten die beiden Partner gemäss schweizerischem Namensrecht grundsätzlich ihren Namen. Sie können sich aber auch entscheiden, einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen ihrer Eltern beziehungsweise den Namen, den die Eltern bei der Heirat als Familiennamen bestimmt haben. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, erhalten die Kinder den Ledignamen ihrer Mutter.
Änderungen des Vornamens können bewilligt werden, falls nachweislich ein anderer Vorname seit Längerem in Gebrauch ist.
Namenserklärung nach der Scheidung
Nach einer Scheidung behalten die Ehepartner grundsätzlich den Namen, den sie bei der Heirat angenommen haben. Falls eine Person jedoch den Namen bei der Heirat geändert hat und nach der Scheidung wieder den Ledignamen annehmen möchte, ist dies mit einer einfachen Erklärung beim Zivilstandsamt möglich.
Diese Namenserklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Zivilstandsamt.
Nach der Scheidung der Eltern behalten Kinder ihren Namen. Der Name des Kindes kann in Ausnahmefällen (bei Vorliegen achtenswerter Gründe) nach der Scheidung mit einem Gesuch um Namensänderung geändert werden.
Wichtiger Hinweis:
Die Namenserkärung ist unwiderruflich: Sie kann nur duch eine offizielle Namensänderung aus achtenswerten Gründen (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB) rückgängig gemacht werden.
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